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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Michael Wilhelm

Case No. D2002-0401

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist die DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG, Paulinenstr.15, D 65189 Wiesbaden.

Der Beschwerdegegner ist Michael Wilhelm, Weidenbornstrasse 8 a, D 65189 Wiesbaden.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <depfa.org>.

Die Domainvergabestelle ist Schlund & Partner AG, Erbprinzenstrasse 4-12, D 76133 Karlsruhe.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: "Center") in deutscher Sprache per E-Mail am 30. April 2002 und in körperlicher Form am 3. Mai 2002 ein. Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 1. Mai 2002 die Domainvergabestelle Schlund & Partner um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am selben Tag, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens <depfa.org> und auch dessen administrative Kontaktperson ist. Weiterhin wies Schlund & Partner darauf hin, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch sei.

Am 6.5.2002 forderte das Center die Beschwerdeführerin auf, weitere Kopien der Beschwerdeschrift einzureichen. Diese gingen am 14.5.2002 beim Center ein.

Am 16. Mai 2002 wurde die Beschwerdeschrift zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 9. Juni 2002 eine Mitteilung der Säumnis des Beschwerdegegners.

Am 14. Juni 2002 bestellte das Center Dr. Torsten Bettinger als Panelmitglied, nachdem dieser eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hatte. Das Center setzte für den Erlass der Entscheidung den 28. Juni 2002 fest. Dieses Datum wurde auf Antrag des Beschwerdepanels in den 9. Juli 2002 abgeändert.

 

4. Sachverhalt

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist Inhaber der Wortmarke „Depfa" die unter der Nummer 992782 beim Deutschen Patent- und Markenamt seit 15. 12. 1979 für die Dienstleistung „Finanzwesen" in Klasse 36 eingetragen ist. Er ist auch Inhaber zahlreicher Domainnamen, welche die Marke „depfa" beinhalten, u.a. <depfa.de>, <depfabank.de> und <depfa.com>.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner ist Inhaber des Domainnamen <depfa.org> . Der Server „depfa.org" wird nicht benutzt. Die Website gibt die Information „error 404: Dateien nicht gefunden. Das angegebene Dokument konnte auf diesem Server leider nicht gefunden werden."

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass (1) der Domainname <depfa.org> mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und (3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

Sie trägt ferner vor, dass er dem Beschwerdegegner am 1. März 2002 ein Abmahnungsschreiben zukommen ließ, mit dem er den Beschwerdegegner aufforderte den Domainnamen <depfa.org> zu übertragen, und der Beschwerdegegner niemals auf das Abmahnschreiben geantwortet habe.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung beim Center eingereicht.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Richtlinie") führt drei Elemente auf, die die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf die Beschwerdeführerin zu übertragen ist:

1) dass der Domainname <depfa.org> mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist;

2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und

3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet

Der Domainname <depfa.org> ist identisch mit der Marke „Depfa" der Beschwerdeführerin. Da der Internetnutzer erkennt, dass der Zusatz „org" als sog. Top-Level-Domain nur von technisch-funktionaler Bedeutung ist, hat er bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht zu bleiben (vgl. Wal-Mart Stores, Inc. v. Walsucks and Walmarket Puerto Rico, WIPO Case No. D2000-0477; Shoreline Community College v. na, National Arbitration Forum Case No. FA 101518).

2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Die Beschwerdeführerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht. Die Umstände des Falles lassen kein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners erkennen. Das Panel geht daher davon aus, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen <depfa.org> zusteht.

3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig benutzt wird.

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass es offensichtlich sei, dass der Beschwerdegegner bösgläubig gehandelt habe, da der Server <depfa.org> nicht für jeden zugänglich sei. Weiterhin geht der Beschwerdeführer davon aus, dass der Beschwerdegegner offensichtlich den Domainnamen halte, um ihn zu verkaufen oder auf andere Weise nutzen aus der Anmeldung zu ziehen. Diese Behauptung sind vom Beschwerdegegner nicht bestritten worden.

Das Panelmitglied geht davon aus, dass der Beschwerdegegner die Marke "Depfa" der Beschwerdeführerin kannte, als er den Domainnamen <depfa.org> eintragen liess. Zwar genießt das Zeichen <Depfa> in Deutschland keine überragende Bekanntheit. Die Kenntnis der Marke der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung des Domainnamens liegt jedoch deshalb nahe, weil das Zeichen <Depfa> außer als Abkürzung der vollständigen Unternehmenskennzeichnung der Beschwerdeführerin keinerlei Sinngehalt aufweist und von der Beschwerdeführerin bislang in Alleinstellung verwendet wurde.

Bei dieser Sachlage muß nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens <depfa.org> kein Zufall war, sondern mißbräuchliche Motive wie etwa die Verkaufs- oder Lizenzierungsabsicht des Domainnamens im Sinne von Paragraph 4(c)(ii) UDRP oder aber die Absicht der Behinderung im Sinne von Paragraph 4(c)(iii) UDRP das Motiv der Domainregistrierung waren.

Fraglich könnte allenfalls sein, ob der Domainname <depfa.org> , wie Paragraph 4(a)(iii) UDRP es fordert, auch bösgläubig verwendet wurde. Der Beschwerdeführer hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine bösgläubige Verwendung des Domainnamens <depfa.org> unmittelbar ergibt. Es ist jedoch in der Entscheidungspraxis allgemein anerkannt, dass der Tatbestand der bösgläubigen Benutzung nicht nur dann erfüllt sein kann, wenn der Domainnamen aktiv im Internet benutzt wird, sondern auch dann eine bösgläubige Verwendung des Domainnamens angenommen werden kann, wenn das passive Registrierthalten eines Domainnamen der aktiven Benutzung bei Würdigung der Gesamtumstände normativ entspricht (vgl. Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO Case. No. D2000-0003; The Professional Golfers’ Association of America v. Golf Fitness Inc., a/k/a Golf Fitness Association, WIPO Case D2000-0218; Teledesic LLC v. McDougal Design, WIPO Case D2000-0620; Banco do Brasil S.A. v. Sync Technology, WIPO D2000-0727; Sigla Sistema Globo de Gravacoes Audio Visuais Ltda. v. Italo de Barros Nadeo, WIPO Case No. D2000-0732).

Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, dass eine Gleichsetzung von passivem Registrierthalten und aktiver Benutzung im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, da die Beschwerdeführerin sich auf eine Marke berufen kann, die von ihr bislang in Alleinstellung verwendet wurde, der Beschwerdegegner den Domainnamen in Kenntnis der Marke der Beschwerdeführerin eintragen ließ und auch keine sonstigen Anhaltspunkte auszumachen sind, aus denen eine sich gutgläubigen Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner ergeben könnte.

 

7. Entscheidung

Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.

Gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung des Domainnamens <depfa.org> auf die Beschwerdeführerin an.

 


 

Dr. Torsten Bettinger
Einzelpanelist

Datum: 9. Juli 2002

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2002/d2002-0401.html

 

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