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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Lamy S.A. v. Webconcept

Verfahren Nr. D2002-0961

 

1. Die Parteien

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ist die LAMY S.A., 1 avenue Edouard Belin, 92500 Rueil Malmaison, Frankreich („Beschwerdeführer"). Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ist Herr Pierre Herrburger, Cabinet Herrburger, 115 Bld Haussmann, 75008 Paris, Frankreich.

Beschwerdegegner des gegenständlichen Verfahrens ist WebConcept, H. Engel, Adenauer Strasse 92, 66399 Mandelbachtal, Deutschland („Beschwerdegegner").

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname ist <teleroute.biz>(„Domainname"), registriert bei Schlund & Partner AG, Erbprinzenstrasse 4-12, 76133 Karlsruhe, Deutschland („Domainvergabestelle").

 

3. Verfahrensablauf

Am 16. Oktober 2002 wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center ("Center") eine Beschwerdeschrift ("Beschwerde") in englischer Sprache eingereicht. Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Richtlinie"), welche von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers ("ICANN") am 24. Oktober 1999 verabschiedet wurde, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrensordnung"), die mit gleichem Datum von der ICANN genehmigt wurden und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergänzende Verfahrensregeln"). Am 21. Oktober 2002 ging die Beschwerde in Papierform beim Center ein.

Am 16. Oktober 2002 übermittelte der Verfahrensbearbeiter eine Anfrage an die Domainvergabestelle, welche am 18. Oktober 2002 die ersuchte Bestätigung lieferte und u.a. darüber informierte, dass der streitige Domainname bei der Domainvergabestelle registriert und der Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens Inhaber des Domainnamens sei. Zudem informierte die Domainvergabestelle, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.

Am 21. Oktober 2002 benachrichtigte das Center den Beschwerdeführer, dass die Registrierungsvereinbarung in Deutsch abgefasst sei, und setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig bis zum 25. Oktober 2002 Frist, entweder eine rechtsgenügende Parteivereinbarung, wonach das Verfahren in Englisch durchgeführt werden soll, oder eine Übersetzung der Beschwerde einzureichen.

Am 24. Oktober 2002 übermittelte der Beschwerdeführer dem Center per Email fristgerecht eine deutsche Übersetzung der Beschwerde. Am 28. Oktober 2002 ging ein Exemplar der auf Deutsch übersetzten Beschwerde in Papierform beim Center ein.

Am 29. Oktober 2002 bestätigte das Center dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerdeschrift in deutscher Sprache, ersuchte diesen aber um Zusendung weiterer vier Kopien samt Annexen.

Am 4. November 2002 reichte der Beschwerdeführer die ausstehenden vier Kopien dem Center ein.

Am 6. November 2002 teilte das Center dem Beschwerdegegner die Einleitung des Beschwerdeverfahrens gegen ihn mit. Es stellte dem Beschwerdegegner die Beschwerdeschrift per Email, Fax und Post zu und setzte eine Frist bis 26. November 2002 zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung. Gleichzeitig stellte das Center fest, dass es die formellen Verfahrensanforderungen geprüft hat und der Beschwerdeführer die erforderliche Zahlung geleistet hat.

Am 25. November 2002 reichte der Beschwerdegegner fristgerecht eine Beschwerdeerwiderung („Beschwerdeerwiderung") dem Center ein und erklärte sein Einverständnis zur Streitentscheidung durch einen Einzelpanelist. Am 28. November 2002 ging die Beschwerdeerwiderung in Papierform ein.

Am 28. November 2002 bestätigte das Center den Parteien den Eingang der Beschwerdeerwiderung und teilte gleichzeitig mit, dass ein Beschwerdepanel bestellt werde.

Daraufhin lud das Center den Unterzeichnenden ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und schickte ihm eine Annahmeerklärung sowie eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit zu, die ordnungsgemäss unterschrieben zurückgesandt wurde.

Am 3. Dezember 2002 übermittelte das Center die Parteien die Bestellung des Unterzeichnenden als Beschwerdepanel und des voraussichtlichen Entscheidungsdatums, das auf den 17. Dezember 2002 festgesetzt wurde.

 

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde und der Beschwerdeerwiderung sowie den weiteren eingereichten Dokumenten zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer ist eine Aktiengesellschaft in Frankreich. Er ist Eigentümer des Markenzeichens TELEROUTE, welches in verschiedenen Ländern teilweise für die Klassen 16, 35, 38, 39 und 41 angemeldet oder hinterlegt wurde.

Der Beschwerdegegner ist eine Privatperson, die in Deutschland wohnhaft ist und eine Firma namens WebConcept betreibt.

Der streitige Domainname <teleroute.biz>wurde vom Beschwerdegegner am 27. März 2002 registriert. Unter diesem Domainnamen besteht eine Website, auf welcher Informationen und Leistungen einer europäischen Frachtenbörse genannt „NOLIS" angeboten werden. Die Website nennt den Beschwerdegegner als Vertreter.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer behauptete, er sei sowohl unter Urheberrecht wie Markenrecht Eigentümer des Zeichens „TELEROUTE" , welches für die Klassen 16, 35, 38, 39 und 41 in 26 Ländern eingetragen sei. Diese Rechte seien älter als der streitige Domainname. Zudem sei dem Beschwerdeführer von der deutschen Firma Teleroute Medien GmbH eine Lizenz erteilt worden. Die unter dem strittigen Domainnamen betriebene Website werde in Wirklichkeit von einer Firma NOLIS S.A. benutzt, deren Aktivitäten mit den durch das Markenzeichen des Beschwerdeführers geschützten Aktivitäten und denjenigen der deutschen Firma Teleroute Medien GmbH identisch seien. Zudem sei die NOLIS SA einer der bedeutendsten Konkurrenten des Beschwerdeführers in Deutschland und Frankreich. Daraus gehe hervor, dass die Registrierung offensichtlich bösgläubig erfolgt sei. Deshalb sei der Domainname <teleroute.biz> auf den Beschwerdeführer zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner machte geltend, dass das Kennzeichen „TELEROUTE" in Deutschland explizit nicht vollständig und in allen entsprechenden Klassen geschützt sei. Bestritten hat der Beschwerdegegner eine böswillige Nutzung, indem dieser Domainname auf ein von ihm entwickeltes Routing-Produkt hinweise und ein Zusammenhang mit NOLIS nur insofern bestehe, als auf der Referenzseite die Internetpräsenz der Nolis-Frachtenbörse als Web-Projekt neben anderen aufgeführt sei. Er behauptete, dass er den Domainnamen bereits am 10. September 2001 erworben habe, während er eine geschäftliche Verbindung mit der NOLIS erst im Dezember 2001 eingegangen sei. Sodann informierte der Beschwerdegegner, dass er dem Beschwerdeführer ein Verkaufsangebot für den Domainnamen gemacht habe und er unter der Voraussetzung der finanziellen Einigung zur einer Übertragung bereit sei.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Voraussetzungen auf, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Forderung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist. Dabei müssen alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden. Im Einzelnen muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass:

(i) der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,

(ii) der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat und

(iii) der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

6.1 Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname: Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie

Der streitgegenständliche Domainname <teleroute.biz> ist eindeutig verwechselbar ähnlich mit dem Markenzeichen „TELEROUTE", welches sowohl als Wort- als auch als Bildmarke in vielen Ländern hinterlegt wurde. Der Bestandteil „biz" muss für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden. Ebenso irrelevant ist nach der UDRP, dass das Markenzeichen „TELEROUTE" nicht in sämtlichen Klassen in Deutschland eingetragen ist.

Der Panelist ist deshalb der Ansicht, dass der Beschwerdeführer das erste Element von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen hat.

6.2 Keine Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen: Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie

Gemäss Paragraph 4 (c) lassen allen die folgenden Umstände ein Recht oder berechtigte Interessen am Domainname als wahrscheinlich erscheinen:

(i) der Domainname oder ein diesem entsprechender Name wurde vom Beschwerdegegner im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt oder er hat eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhalten hat,

(ii) der Beschwerdegegner ist unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer Marke erworben hat, oder

(iii) der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmässiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.

Auf der unter dem streitgegenständlichen Domainnamen <teleroute.biz> betriebenen Website werden Informationen über eine „Europäische Frachtenbörse via Satellit", genannt „nolis.info", angeboten. Unbestritten ist, dass diese Website nicht erst seit der Mitteilung über das Beschwerdeverfahren in dieser Weise betrieben wird, sondern schon vorher in dieser Weise betrieben wurde, nämlich als der Beschwerdeführer den Domainnamen registrieren wollte.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen im Zusammenhang mit einem Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzte, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhalten hat. Es stellt sich nun aber die Frage, ob dieses Angebot gutgläubig erfolgte bzw. erfolgt.

Der Beschwerdegegner behauptet, dass keine böswillige Nutzung vorliege, da auf der Website auf ein selbst entwickeltes Routing-Produkt hingewiesen werde und ein Zusammenhang mit NOLIS nur insofern bestehe, als auf der Referenz-Seite die Internetpräsenz der NOLIS-Frachtenbörse als Web-Projekt neben vielen anderen aufgeführt sei. Er hätte die Website bereits zu einem Zeitpunkt erworben, als er noch in keiner geschäftlichen Verbindung zu NOLIS in Frankreich gestanden hätte. Zudem sei „TELEROUTE" in Deutschland als Marke nicht vollständig und in allen entsprechenden Klassen geschützt.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners, scheint die unter dem streitgegenständlichen Domainnamen <teleroute.biz> betriebene Website alleine von der europäischen Frachtenbörse NOLIS betrieben zu werden. Auf der Website werden einzig Information zum Unternehmen NOLIS SA, Paris, und dem Leistungsangebot der NOLIS SA angeboten. Die Website enthält weder Hinweise auf ein vom Beschwerdegegner angebotenes eigenes Routing-Produkt noch auf andere Firmen, wie von ihm geltend gemacht.

Als Datum für die Registrierung des Domainnamen durch den Beschwerdegegner geht im WHOIS der 27. März 2002 hervor, d.h. ein Datum nach dem vom Beschwerdegegner genannten Zeitpunkt für die Aufnahme der Geschäftsverbindung mit der NOLIS SA.

Es muss daher angenommen werden, dass der Beschwerdegegner die unter dem streitgegenständlichen Domainnamen <teleroute.biz> betriebene Website allein im Interesse der NOLIS SA registriert hat und für diese betreibt.

Indem das Publikum, welches den Beschwerdeführer unter seinem Markenzeichen „TELEROUTE" sucht, auf die Website von dessen Konkurrenten, der NOLIS SA gelangt, wird das Publikum getäuscht.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob es sich beim Wort „TELEROUTE" um einen generischen Begriff handelt und damit von jedem anderen benutzt werden darf. So wird der Bestandteil „TELE" im deutschen Sprachgebrauch für „aus der Ferne" benutzt und die Bedeutung des Bestandteiles „ROUTE" wird von den gängigen Duden mit „Verkehrsweg, Leitung" etc. bezeichnet. Die unter dem streitgegenständlichen Domainnamen <teleroute.biz> angebotenen Leistungen sind Transportdienstleistungen. Das Wort „TELEROUTE" könnte dementsprechend unter Umständen als beschreibend erachtet werden.

Die NOLIS SA, genauso wie der Beschwerdeführer mit Sitz in Frankreich, musste als Konkurrentin des Beschwerdeführer jedoch wissen, dass der Beschwerdeführer unter seinem weltweit eingetragenen Markenzeichen „TELEROUTE" bekannt ist, ebenso wie dass das Publikum diesen auch so auf dem Internet suchen würde und damit auf die von ihm betriebene Website unter dem streitgegenständlichen Domainnamen <teleroute.biz> gelangen wird. Die Behauptung eines gewissen Beschreibungscharakters wurde nicht vorgebracht und würde wohl auch kaum als glaubwürdig erscheinen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Wort „TELEROUTE" sonst nirgendwo auf der Website für die Beschreibung der Leistungen vorkommt.

Der Panelist erachtet es aus obengenannten Gründen als nachgewiesen, dass unter dem streitgegenständlichen Domainnamen <teleroute.biz> kein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen erfolgt und der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen am Domainnamen <teleroute.biz> dartun konnte. Der Panelist kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der zweiten Voraussetzung von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen hat.

6.3 Bösgläubige Anmeldung und Nutzung des Domainnamens: Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel gemäss Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie überzeugt sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig benutzt wird. Gemäss Paragraph 4(b) der Richtlinie gelten insbesondere, aber nicht ausschliesslich, folgende Umstände als Nachweis einer solchen bösgläubigen Registrierung und Benutzung:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräussern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Wie sich bereits aus den Ausführungen unter Ziffer 6.2 oben ergibt, musste die NOLIS SA, genauso wie der Beschwerdeführer mit Sitz in Frankreich, als Konkurrentin des Beschwerdeführers wissen, dass der Beschwerdeführer unter seinem weltweit eingetragenen Markenzeichen „TELEROUTE" bekannt ist, und das Publikum diesen auch so auf dem Internet suchen würden. Indem das Publikum statt dessen auf die unter dem streitgegenständlichen Domainnamen <teleroute.biz> betriebene Website der NOLIS SA gelangt, wird das Publikum getäuscht.

Indem das Publikum getäuscht wird, werden ein Teil der potentiellen Kunden ihre Leistungen von der NOLIS SA beziehen. Damit nutzt die NOLIS SA bzw. der Beschwerdegegner den Ruf des Beschwerdeführers bzw. des Kennzeichens „TELEROUTE" aus, um dadurch einen missbräuchlichen Gewinn zu erzielen.

Zudem geht aus diesem Verhalten klar die Absicht hervor, den Beschwerdeführer in seiner Geschäftstätigkeit zu behindern.

Nun hat der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung auch noch informiert, dass er zu einem Verkauf des Domainnamens an den Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer finanziellen Einigung bereit sei. Dies darf als Hinweis einer Gewinnerzielungsabsicht interpretiert werden. Eine Bezifferung des Verkaufsangebots ist nicht relevant, solange mehr als die Registrierungskosten verlangt werden, was im vorliegenden Fall angenommen werden muss. Daraus muss geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bewusst nur zum Verkauf oder zur entgeltlichen Zurverfügungstellung an einen Wettbewerber registriert hat.

Die Publikumstäuschung (und insbesondere die Benutzung des Wortes „Teleroute" ausschliessslich in der Websiteadresse), die Behinderung des Berechtigten und das Verkaufsangebot erachtet der Panelist als evidente Indizien, dass der Beschwerdegegner nicht gutgläubig sein kann.

Der Panelist kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig benutzen lässt und auch bösgläubig registriert hat. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ebenfalls genügend bewiesen.

 

7. Entscheidung

In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände, entscheidet der Panelist, dass der Beschwerdeführer alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.

Entsprechend ordnet der Panelist gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung die Übertragung des Domainnamens <teleroute.biz> auf den Beschwerdeführer an.

Diese Entscheidung hindert den Beschwerdegegner in keiner Weise, den Disput gemäss Paragraph 4(k) der Richtlinie einem zuständigen staatlichen Gericht zur unabhängigen Beurteilung vorzulegen.

 


 

Michael Bernasconi
Einzelpanelist

Datum: 20. Dezember 2002

 

Èñòî÷íèê èíôîðìàöèè: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2002/d2002-0961.html

 

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