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ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Turyap Yapi Sanayi Ve Ticaret A.S. v. reiselinie.de touristik GmbH

Verfahren Nr. D2006-0763

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdefьhrerin ist Turyap Yapi Sanayi Ve Ticaret A.S., aus Istanbul, Tьrkei, vertreten durch Guven Calik, aus Istanbul, Tьrkei.

Die Beschwerdegegnerin ist reiselinie.de touristik GmbH aus Nьrnberg, Deutschland, vertreten durch Dr. Peter F. Reinke aus Mьnchen, Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <turyap.com>.

Der den Domainnamen <turyap.com> verwaltende Registrar ist Key-Systems GmbH, Zweibrьcken, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die von Turyap Yapi Sanayi Ve Ticaret A.S. eingereichte Beschwerde gegen Sinan Oeztuerk ist am 19. Juni 2006 per E-Mail und am 18. Juli 2006 in kцrperlicher Form in englisch bei dem WIPO Schieds- und Schlichtungszentrum (dem Zentrum) eingegangen.

Am 22. Juni 2006 bestдtigte die Domainvergabestelle Key-Systems GmbH die Eintragungsdaten des Beschwerdegegners. Weiterhin wies sie darauf hin, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch sei. Am 28. Juni 2006 informierte das Zentrum die Parteien, dass die Verfahrensprache deutsch sei. Gleichzeitig teilte das Zentrum den Parteien mit, dass gemдss Angaben der Domainvergabestelle der Inhaber des Domainnamens <turyap.com> am 21. Juni 2006 gewechselt habe und neu auf die Firma reiselinie.de touristik GmbH laute. Nichtsdestotrotz mьsse diese Дnderung nicht in der Beschwerde aufgenommen werden. Am selben Tag informierte die Firma reiselinie.de touristik GmbH das Zentrum, dass Sinan Oeztuerk lediglich administrativer Ansprechpartner der Firma sei und fдlschlicherweise als Inhaber des Domainnamens eingetragen worden sei. Die Firma sei Inhaberin des Domainnamens und somit auch Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren. Darauf antwortete das Zentrum am 30. Juni 2006, das Verfahren habe noch nicht begonnen und die reiselinie.de touristik GmbH kцnne in ihrer offiziellen Erwiderung darlegen, wer der richtige Beschwerdegegner sei.

Eine Ьbersetzung der Beschwerde in deutscher Sprache ging am 4. Juli 2006 per E-Mail und am 18. Juli 2006 in kцrperlicher Form beim Zentrum ein.

Nach MaЯgabe von Paragraph 4(a) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der Verfahrensordnung) und Paragraph 5 der Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der Ergдnzenden Verfahrensregeln) hat das Zentrum die Beachtung der formellen Anforderungen der Richtlinie, der Verfahrensordnung und der Ergдnzenden Verfahrensregeln durch die Beschwerdeschrift geprьft.

Die Beschwerdefьhrerin hat dem Zentrum Zahlung in der erforderlichen Hцhe geleistet. Nach MaЯgabe der Verfahrensordnung, Paragraph 4(c), ist der 19. Juli 2006 als Tag der fцrmlichen Einleitung des Beschwerdeverfahrens anzusehen.

Am 19. Juli 2006 wurde die Beschwerdeschrift Sinan Oeztuerk in Ьbereinstimmung mit Paragraph 2(a) und 4(a) zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin reiselinie.de touristik GmbH reichte am 9. August 2006 eine Beschwerdeerwiderung fristgerecht in deutscher Sprache ein, mit dem Begehren um eine Fristverlдngerung zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Der Beschwerdegegnerin wurde Frist bis zum 21. August 2006 zur endgьltigen Beschwerdeerwiderung angesetzt. Am 10. August 2006 ging die vollstдndige Beschwerdeerwiderung fristgerecht beim Zentrum ein.

Am 28. August 2006 teilte das Zentrum mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr. B.F. Meyer-Hauser bestellt worden sei, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben habe.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin ist eine am 16. Oktober 1985 gegrьndete tьrkische Firma, die unter dem Namen Turyap Yapi Sanayi Ve Ticaret A.S. bzw. TURYAP auftritt. Sie ist u.a. auf den Gebieten der Grьndung, des Kaufs, Verkaufs, Betriebs, der Vermietung und Mietung von Hotels, Motels, Urlaubsdцrfern, Gasthдusern und дhnlichen touristischen Anlagen inner- und ausserhalb der Tьrkei tдtig. Sie unterhдlt eine eigene Website mit Informationen ьber ihre Tдtigkeit unter der Domдne <turyap.com.tr>. Die Beschwerdefьhrerin ist Inhaberin der Marke TURYAP, welche seit 1995 in verschiedenen Ausfьhrungen im Register des tьrkischen Patent- und Markenamtes eingetragen ist.

Die Beschwerde richtet sich gegen die vom 19. September 2005 bis 20. Juni 2006 als Inhaber des Domainnamens <turyap.com> eingetragene Person, Sinan Oeztuerk, angeblicher Mitarbeiter der Firma reiselinie.de touristik GmbH. Letztere liess sich am 21. Juni 2006 als Inhaberin des streitgegenstдndlichen Domainnamens eintragen. reiselinie.de touristik GmbH ist eine deutsche Firma, welche Dienstleistungen im Reisebereich anbietet.

Auf der Website <turyap.com> erscheint eine Frontseite mit folgendem Text:

Herzlich Willkommen auf TurYap.com! Ihr “Turistik Yap” Spezialist

Die Insel Yap gehцrt zu den besten Tauchgebieten der Welt... wenn Sie mal richtig abtauchen wollen, dann sind Sie hier richtig. Hier finden Sie Reiseangebote auf die Insel Yap und viele weitere interessante Tauchgebiete.

Unterhalb des Textes sind verschiedene Photos der Insel Yap zu sehen. Klickt man auf den (einzigen) Link auf dieser Frontseite, wird der Internetbenutzer auf die Webseite der reislinie de touristik GmbH <reiselinie.de> umgeleitet. Die reiselinie.de touristik GmbH wickelt ihre Hauptaktivitдt somit auf ihrer firmeneigenen Website ab.

Yap ist eine Insel der Fцderierten Staaten von Mikronesien im westlichen Pazifik.

Unter dem deutschen Wort “Touristik” versteht man “organisierter Reiseverkehr”.

Die Schreibweise “Turistik” existiert nicht in der deutschen Sprache.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrerin

Die Beschwerdefьhrerin trдgt vor, dass der streitgegenstдndliche Domainname <turyap.com>, der am 19. September 2005 vom Beschwerdegegner (aufgrund der Abtretung des Domainnamens am 21. Juni 2006 an die reiselinie.de touristik GmbH hiernach Beschwerdegegnerin genannt) eingetragen worden sei, der Marke, aus der sie Rechte herleitet, verwechslungsfдhig дhnlich sei und die Beschwerdegegnerin weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen habe. Die Beschwerdefьhrerin trдgt weiter vor, die Beschwerdegegnerin sei in keiner Weise befugt, die Marke der Beschwerdefьhrerin zu benutzen.

Die Beschwerdefьhrerin macht sodann geltend, dass die Domaininhaberin den Domainnamen vor Anzeige der Streitigkeit nicht fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwende oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet habe. Sie begrьndet dieses Vorbringen damit, dass der Beschwerdegegnerin das grosse Ansehen der Marke der Beschwerdefьhrerin bekannt gewesen sein mьsse.

Ferner trдgt die Beschwerdefьhrerin vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht unter dem Namen TURYAP bekannt und habe keinerlei Rechte an der Marke TURYAP erworben.

Die Beschwerdefьhrerin macht fernerhin geltend, die Domaininhaberin verwende den Domainnamen weder in berechtigter nichtgewerblicher noch sonst in anerkennungswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin den Domainnamen bцsglдubig registriert und benutzt. Die Bцsglдubigkeit begrьndet die Beschwerdefьhrerin damit, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen vorrangig deshalb angemeldet habe, um den Domainnamen gegen Entgelt an sie zu verkaufen. Als Beweis legt die Beschwerdefьhrerin eine an sie gerichtete E-Mail vom 17. April 2006 gesendet von “Egem Internet Tourism” vor, in welcher der Verkauf des streitgegenstдndlichen Domainnamens in Erwдgung gezogen wird.

Die Beschwerdefьhrerin sieht eine bцsglдubige Eintragung des Domainnamens insbesondere darin, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen mit der Absicht eingetragen habe, die Inhaberin der Marke daran zu hindern, ihre Marke als Domainnamen zu gebrauchen. Die Beschwerdegegnerin habe willentlich und wissentlich versucht, Internetnutzer auf seine Website zu lenken. In unlauterer Weise habe sie versucht, von der Bekanntheit der Marke der Beschwerdefьhrerin - insbesondere bei der tьrkischen Bevцlkerung - Nutzen zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin mьsse bereits im Zeitpunkt der Eintragung gewusst haben, dass sie den in Frage stehenden Domainnamen nicht nutzen kцnne, ohne die Rechte des Inhabers der Schutzmarke zu verletzen.

Die Beschwerdefьhrerin macht sodann geltend, der Domainname sei eine Zeit lang auf die Website eines Mitbewerbers der Beschwerdefьhrerin, <remax.com.tr> umgelenkt worden und habe einmal auf die Website <sdfsdfsdfsdsfsfsdf.com> gefьhrt. Schliesslich sei der Domainname eine Woche vor Einreichung der Beschwerde inaktiv gewesen, was eine klare bцsglдubige Nutzung darstelle.

Einen weiteren Hinweis auf eine bцsglдubige Nutzung des Domainnamens sieht die Beschwerdefьhrerin darin, dass die Beschwerdegegnerin falsche Kontaktinformationen angegeben habe.

B. Beschwerdegegnerin

In Bezug auf die Passivlegitimation macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Firma reiselinie.de touristik GmbH sei Inhaberin des streitgegenstдndlichen Domainnamens. Sinan Oeztuerk sei lediglich ein freier Mitarbeiter der Firma gewesen und fдlschlicherweise im Register als Inhaber des Domainnamens eingetragen worden. Die Beschwerdegegnerin gibt an, den Domainnamen am 16. Februar 2006 fьr USD 3’600 vom dannzumaligen Inhaber Orkun Birmic ьber die Plattform <sedo.de> gekauft zu haben und erst seit dem Datum Inhaber des Domainnamens zu sein.

Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, dass aufgrund der auf <turyap.com> angebotenen Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Beschwerdefьhrerin und dem Domainnamen bestehe. Ferner habe sie ein legitimes Interesse an der Registrierung des streitgegenstдndlichen Domainnamens und habe nicht bцsglдubig gehandelt.

Zum Nachweis eines berechtigten Interesses am Domainnamen verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass sie als Reisebьro Reisen vermittle und veranstalte. Der Name TURYAP werde von der reiselinie.de touristik GmbH als Zusammensetzung der Wцrter „Turistik” und „Yap” verwendet. Fьr das Angebot des Reisebьros seien demnдchst Tauchferien auf der Insel Yap geplant. Die entsprechenden Reisen wьrden auf dem entsprechenden Domainnamen <turyap com> angeboten. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin den Domainnamen fьr einen derart hohen Preis von USD 3’600 ьbernommen.

Ferner trдgt die Beschwerdegegnerin vor, die Konzeption des Internetauftritts habe umfangreiche Vorarbeit erfordert, weshalb bis zum ersten Kontakt mit der Beschwerdefьhrerin keine Informationen ьber die Domain <turyap.com> verbreitet werden konnten.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet sodann, den Domainnamen bцsglдubig registriert und genutzt zu haben. Sie bestreitet mitunter, den Domainnamen jemals verkauft haben zu wollen. Insbesondere bestreitet sie, die von der Beschwerdefьhrerin vorgelegte E-Mail vom 17. April 2006 verfasst zu haben.

Die Beschwerdegegnerin macht fernerhin geltend, sie habe bis zur Geltendmachung des Ьbertragungsanspruches keine Kenntnis von der tьrkischen Marke der Beschwerdefьhrerin gehabt. Darьber hinaus handle es sich nicht um eine bekannte Marke. Im Ьbrigen bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den Waren und Dienstleistungen der im Immobilienbereich tдtigen Beschwerdefьhrerin und den Waren und Dienstleistungen, die unter dem beanstandeten Domainnamen im Reisebereich angeboten wьrden.

Den Vorwurf, falsche Registrierungsdaten angegeben zu haben, bestreitet die Beschwerdegegnerin.

Schliesslich rдumt die Beschwerdegegnerin ein, die Domain tatsдchlich kurzfristig auf die Domain <remax.com.tr> umgeleitet zu haben. Als Grund dafьr sei ihr Дrger ьber die Beschwerdefьhrerin gewesen, welche nicht bereit gewesen sei, ьber eine aussergerichtliche Lцsung fьr die Ьbertragung der Domain zu verhandeln.

 

6. Entscheidungsgrьnde

Bei Einleitung des Verfahrens am 18. Juni 2006 war Sinan Oeztuerk Inhaber des Domainnamens <turyap.com>. Seit dem 21. Juni 2006 ist die Firma reiselinie.de touristik GmbH als Inhaberin des erwдhnten Domainnamens eingetragen. Das Panel ist der Ansicht, letztere habe glaubhaft dargetan, dass es sich bei Sinan Oeztuerk um einen Mitarbeiter ihrer Firma handle, der fдlschlicherweise als Inhaber des Domainnamens eingetragen worden sei. Folglich ist die Firma reiselinie.de touristik GmbH Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren.

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (Richtlinie) fьhrt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen die Beschwerdefьhrerin nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Ьbertragung der streitgegenstдndlichen Domainnamen zu begrьnden:

(1) der streitgegenstдndliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich sein;

(2) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und

(3) der Domainname muss vom Beschwerdegegner bцsglдubig registriert worden sein und benutzt werden.

1. Identitдt oder verwechslungsfдhige Дhnlichkeit zwischen dem Domainnamen und der Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet (Paragraph 4a(i) der Richtlinie)

Der Domainname <turyap.com> ist identisch mit der in der Tьrkei eingetragenen Marke der Beschwerdefьhrerin TURYAP. Die Beschwerdefьhrerin hat den nцtigen Beweis einer gьltigen Eintragung erbracht.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, ist der Inhalt der Website irrelevant um die Identitдt oder verwechslungsfдhige Дhnlichkeit zwischen dem Domainnamen und der Marke festzustellen (Verfahren Nr. D2000-1698, Arthur Guinness Son & Co. (Dublin) Limited v. Dejan Macesic.).

2. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Die Gewдhrung eines Ьbertragungs- oder Lцschungsanspruches setzt gemдЯ Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie sodann voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Richtlinie zдhlt beispielhaft und nicht abschliessend drei Umstдnde auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genьgen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie liegt insbesondere dann vor, wenn unter Wьrdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

2) der Domaininhaber allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

3) der Domaininhaber den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast dafьr, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) Satz 2 der Richtlinie ergibt, grundsдtzlich beim Beschwerdefьhrer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vortrдgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, obliegt es wiederum dem Beschwerdegegner, Umstдnde darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.

Die Beschwerdefьhrerin hat dargelegt, dass sie Rechte aus ihrer gьltig eingetragenen Marke TURYAP herleitet. Die Beschwerdegegnerin ist weder Vertreterin noch Lizenznehmerin der Beschwerdefьhrerin.

Dem ersten Anschein nach ist kein Recht oder berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin am Domainnamen erkennbar. Die Beschwerdegegnerin hat aber Umstдnde dargelegt, die darauf hindeuten, dass sie ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben kцnnte. Diese Umstдnde sind nachfolgend zu prьfen.

Die Beschwerdegegnerin trдgt vor, aufgrund der Zusammensetzung der Wцrter TUR und YAP ein berechtigtes Interesse am Domainnamen zu haben, da sie auf der besagten Website Touren auf die Insel Yap im westliche Pazifik anbietet. Anscheinend beruft sich die Beschwerdegegnerin - wenn auch nicht explizit darauf verweisend - auf das Recht, von einem Gattungsbegriff und/oder einer geographischen Bezeichnung, Turistik und Yap, als Domainnamen Gebrauch zu machen.

Die Entscheidungspraxis der Panels zeigt, dass im Falle der Benutzung einer geographischen Bezeichnung oder eines Gattungsbegriffs als Domainname von den Beschwerdepanels das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Regelfall bejaht wurde, sofern der beschreibende Domainname vom Beschwerdegegner bereits fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen benutzt wurde oder eine solche Nutzung nachweislich vorbereitet wurde (WIPO Verfahren Nr. D2003-0614, Spreewaldverein e.V. v. RCS Richter Computer Systemhaus GmbH).

Im vorliegenden Fall kann TURYAP jedoch nicht als Gattungsbegriff angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um einen zusammengesetzten Phantasienamen, der weder fьr Touristik noch fьr die Insel Yap noch fьr beide Begriffe in Verbindung miteinander als allgemein gьltige Bezeichnung angesehen werden kann. Folglich kann sich die Beschwerdegegnerin nicht auf ein berechtigtes Interesse aufgrund des Gebrauchs eines Gattungsbegriffes bzw. einer geographischen Bezeichnung berufen.

Die Beschwerdegegnerin hat sodann den Beweis nicht erbracht, den Domainnamen vor Anzeige der Streitigkeit fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet zu haben.

Die Domaininhaberin ist im Ьbrigen nicht unter dem Domainnamen <turyap.com> allgemein bekannt.

Zudem geht aus den Vorbringen und dem bisherigen Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht hervor, dass sie den Domainnamen in rechtmдssiger, nicht gewerblicher oder sonst lautererweise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben, nutzen will.

Die Domaininhaberin hat die in Frage stehende Website erst unmittelbar nach Eingang der Beschwerde aktiviert. Wie bereits erwдhnt, besteht die Website lediglich aus einer Frontseite. Beim Anklicken auf den auf der Seite einzig vorhanden Link, erfolgt eine direkte Umleitung auf die firmeneigene Website der Beschwerdegegnerin <reiselinie.de>.

Es bestehen zudem aufgrund der Gesamtumstдnde ьberwiegende Indizien, welche aufzeigen, dass der Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdefьhrerin verwendete Marke und ihre Rechte daran im Zeitpunkt der Registrierung bekannt sein mussten. Obwohl die Beschwerdefьhrerin und die Beschwerdegegnerin nicht im selben Tдtigkeitsbereich aktiv sind, so ьberschneiden sich die Bereiche der Immobilienbranche und der Reisebranche unweigerlich, zumal die Firma reiselinie.de unzдhlige Ferienangebote in die Tьrkei anbietet. Es ist дusserst unwahrscheinlich, dass sie von der Existenz eines grossen tьrkischen Immobilienunternehmens, das u.a. im Bereich des Kaufes, Verkaufes, der Vermietung und Mietung von Hotels tдtig ist, keine Kenntnis hatte.

Das Panel sieht nicht ein, inwiefern reiselinie.de Buchungen fьr Tauchferien auf der Insel Yap ьber die streitgegenstдndliche Domдne abwickeln wьrde. Die Website dient ihr einzig als Werbeplattform. Das Buchungssystem verlдuft - und wird es wahrscheinlich auch in Zukunft - ьber die Website <reiselinie.de>. Das Panel ist daher der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin in erster Linie beabsichtigt, Internetbenutzer und potentielle Kunden ьber <turyap.com> auf ihre eigene Website zu lenken. Dass sie dabei unweigerlich vom hohen Bekanntheitsgrad der Beschwerdefьhrerin profitiert, muss ihr bewusst - oder sogar ihre Absicht - gewesen sein. Eine derartige Nutzung des Domainnamens ist als gewerbliche und unlautere Nutzung mit klarer Gewinnerzielungsabsicht anzusehen.

Demnach hat die Beschwerdefьhrerin auch die Anforderung von Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie erfьllt.

3. Bцsglдubige Eintragung und Benutzung

Paragraph 4(b) der Richtlinie nennt nicht abschlieЯend folgende vier Umstдnde, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, den Nachweis der bцsglдubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstдnde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdefьhrer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten ьbersteigt, zu verдuЯern, zu vermieten oder auf andere Weise zu ьbertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschдftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Herkunft, Unterstьtzung, Zugehцrigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Prдsenz oder von auf seiner Website oder Online-Prдsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Wie bereits erwдhnt, ist das Panel der Ansicht, dass die Beschwerdefьhrerin der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenstдndliche Domainnamen bekannt gewesen sein muss.

Ferner liegen weitere Umstдnde vor, welche auf eine bцsglдubige Eintragung hindeuten. Wie von der Beschwerdefьhrerin vorgetragen und von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, hat die Beschwerdegegnerin den streitgegenstдndlichen Domainnamen eine Zeit lang auf die Website eines direkten Konkurrenten der Beschwerdefьhrerin, <remax.com.tr>, umgeleitet. Dies, gemдss eigenen Angaben der Beschwerdegegnerin, aus Дrger darьber, keine aussergerichtliche Lцsung mit der Beschwerdefьhrerin gefunden zu haben. Dieses Verhalten kann einzig dazu gedient haben, die Beschwerdefьhrerin unter Druck zu setzen und sie zum Kauf zu zwingen. Die Gefahr einer Wiederholung dieses Verhaltens besteht auch heute noch. Im Ьbrigen kцnnten die Beschwerdegegnerin ihre Webseite Konkurrenzunternehmen der Beschwerdefьhrerin zur Verfьgung stellen.

Schlussendlich sind im Verlaufe dieses Verfahrens verschiedene Ungereimtheiten aufgetreten, die zusдtzlich den Verdacht der Bцsglдubigkeit schьren. Aus den von der Domainvergabestelle eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich der angebliche Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, Sinan Oeztuerk, am 19. September 2005 als Inhaber des streitgegenstдndlichen Domainnamens eintragen liess. Die Beschwerdegegnerin behauptet aber, den Domainnamen erst am 16. Februar 2006 von Orkun Birmic fьr USD 16’000 erworben zu haben. Zum andern hat die Beschwerdefьhrerin eine an sie adressierte E-Mail mit Datum vom 17. April 2006 eingereicht, worin ein dem Panel unbekannter Absender (Egem Internet Tourism) der Beschwerdefьhrerin u.a. mitteilt, Inhaber des Domainnamens <turyap.com> zu sein und bereit sei, eine allfдllige Ьbertragung zu besprechen. Ferner informiert der Absender die Beschwerdefьhrerin, dass er als Reisebьro nicht am erwдhnten Domainnamen interessiert sei. Obwohl die Beschwerdegegnerin bestreitet, diese E-Mail geschrieben zu haben, geht das Panel aufgrund der Gesamtumstдnde davon aus, dass ein entsprechender Kontakt stattgefunden haben kцnnte.

Das Panel ist daher der Ansicht, dass der Domainname von der Beschwerdegegnerin bцsglдubig eingetragen wurde und benutzt wird.

 

7. Entscheidung

In Anbetracht der oben erwдhnten Tatsachen und Umstдnde entscheidet das Beschwerdepanel, dass der streitgegenstдndliche Domainname mit der registrierten Marke der Beschwerdefьhrerin verwechselbar дhnlich ist, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte beziehungsweise kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat und dass der Domainname bцsglдubig angemeldet wurde und genutzt wird.

Entsprechend wird dem Begehren der Beschwerdefьhrerin auf Ьbertragung des Domainnamens <turyap.com> in diesem Verfahren nach der Richtlinie stattgegeben.


Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist

Datum: 11. September 2006

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2006/d2006-0763.html

 

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