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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

John Thompson Productions e. K. v. MP MediaProducts GmbH

Verfahren Nr. D2007-1474

1. Die Parteien

Beschwerdefьhrerin ist John Thompson Productions e. K., aus Mьnchen, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwдlte Schoepe Fette Pennartz Reinke, Mьnchen, Deutschland.

Beschwerdegegnerin ist MP MediaProducts GmbH, aus St. Gallen, Schweiz, vertreten durch Schneider Bossart Thalhammer, Rechtsanwдlte, Notare, St. Gallen, Schweiz.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <gggonlineshop.com> (der „Domainname“) ist bei Ascio Technologies Inc., Dдnemark (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (der „Beschwerdestelle“) am 5. Oktober 2007 per E-Mail und am 11. Oktober 2007 per Post in deutscher Sprache ein. Am 25. Oktober 2007 bestдtigte die Domainvergabestelle, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson fьr den Domainnamen sei. Die Domainvergabestelle teilte der Beschwerdestelle auЯerdem mit, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Englisch sei. Nach einem entsprechenden Hinweis der Beschwerdestelle an die Beschwerdefьhrerin, stellte die Beschwerdefьhrerin am 29. Oktober 2007 einen begrьndeten Antrag das Verfahren auf Deutsch zu fьhren.

Die Beschwerdestelle stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergдnzenden Verfahrensregeln“) genьgt.

GemдЯ Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin fцrmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 31. Oktober 2007 eingeleitet. GemдЯ Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist fьr die Beschwerdeerwiderung am 20. November 2007. Am 14. November 2007 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefьhrerin an die Streitigkeit einvernehmlich zu lцsen. Am 15. November 2007 informierte die Beschwerdestelle die Parteien, dass die Mцglichkeit bestehe das Verfahren zu sistieren. Am 20. November 2007 gab die Beschwerdefьhrerin bekannt dass sie keine Sistierung des Verfahrens wьnsche und brachte auЯerdem zusдtzliche Argumente an. Am selben Tage reichte dann die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung ein.

Die Beschwerdestelle bestellte Herrn Peter Burgstaller am 4. Dezember 2007 als Einzelpanelmitglied. Das Panel stellt fest, dass es ordnungsgemдЯ bestellt wurde. Das Panel hat eine Annahmeerklдrung und Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit gemдЯ Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin ist mit der Herstellung und dem Vertrieb von Filmen und Fotos im Erotikbereich tдtig (Anlage 5). Mit Prioritдt 21. Juli 2005 hat Herr Raymond Bacharach die Wortmarke GGG fьr die Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 des Nizzaer Klassifikationsabkommens registriert; Tag der Markeneintragung ist der 06. Juli 2006 (Anlage 6).

Mit Prioritдt 10. November 1999 hat Herr Bacharach zudem die in der Anlage 7 wiedergegebene Wort-Bildmarke GGG zur Anmeldung eingereicht; Tag der Eintragung ist der 10. April 2003. Diese Marke wurde fьr die Klassen 16, 35, 41 und 42 registriert.

Bei den Marken gemдЯ Anlage 6 und 7 handelt es sich um Gemeinschaftsmarken. Der Markeninhaber, Herr Bacharach, ist Inhaber der Beschwerdefьhrerin (Handelsregisterauszug gemдЯ Anlage 4).

Der streitgegenstдndliche Domainname <gggonlineshop.com> wurde am 22. Mai 2006 registriert (Anlage 1). GemдЯ Anlage 2 wird als Registrant und damit Inhaber der streitgegenstдndlichen Domain die Beschwerdegegnerin ausgewiesen.

Unter der streitgegenstдndlichen Domain hatte die Firma „Solange Enterprises LTD“ erotisches Material derart angeboten, als zwar keine diesbezьglichen Produkte zur Verfьgung gestellt wurden, aber dennoch durch entsprechende Eintrдge insbesondere im HTML-Code der Vertrieb von erotischem Material angekьndigt, wenngleich die Website als solche „under construction“ gestellt wird (Anlage 8). In der Zwischenzeit wurde jedoch die Benutzung der Website eingestellt. Die Beschwerdegegnerin verwendet die streitgegenstдndliche Domain auch fьr Werbungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Erotikfilmen (Anlage 14).

Zwischen den Firmen Tarragossa AG und Media Entertainment Anstalt wurde ein Vertrag ьber DVD Vertriebsrechte von Neuerscheinungen insbesondere unter dem Label GGG, JT geschlossen. Die Laufzeit dieses Vertrages wurde mit 31.Dezember 2007 befristet; der Abschlusszeitpunkt ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich (Anlage 1 der Beschwerdegegnerin).

GemдЯ Anlage 3 der Beschwerdegegnerin gab es zwischen der Firma Media Entertainment Anstalt und Herrn John Thompson beziehungsweise ihm zurechenbaren Personen regen Email-Kontakt, und zwar unter anderem ьber die Emailadressen office@gggonlineshop.com und office@gggonlineshop.de. Bei den unter den zitierten Email-Adressen von der Firma Media Entertainment Anstalt versendeten Emails war zudem auch das Logo „GGG“ und der Firmennahme der Beschwerdegegnerin im Adressblock enthalten.

GemдЯ Anlage 8 der Beschwerdegegnerin wurde der zitierte Vertriebsvertrag zwischen den Firmen Tarragossa AG und Media Entertainment Anstalt zum 30. Juni 2007 beendet. Im Namen der Firma Tarragossa AG hat Herr John Thompson die Aufkьndigung des Vertriebsvertrages auch bestдtigt.

GemдЯ eines Briefes von Herrn Thompson vom 14. Juli 2007 (Anlage 9 der Beschwerdegegnerin) hat Herr John Thompson im Namen der Beschwerdefьhrerin gehandelt.

In den Email-Korrespondenzen der Firma Media Entertainment Anstalt wurde im Adressblock stets als Adresse „c/o MP MediaProducts GmbH“ verwiesen, wobei dabei auch stets der streitgegenstдndliche Domainnamen angefьhrt wurde.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrer

Die Beschwerdefьhrerin behauptet, dass die streitgegenstдndliche Domain <gggonlineshop.com> mit ihren Marken gemдЯ Anlage 6 und 7 identisch beziehungsweise verwechselbar дhnlich ist, die Beschwerdegegnerin fьr die Registrierung dieser Domain keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen hatte und die Anmeldung und Nutzung der streitgegenstдndlichen Domain bцsglдubig erfolgte. In ihrem zusдtzlichen Schreiben vom 20. November 2007 gibt die Beschwerdefьhrerin weiterhin an, dass sie nicht „hinter der Terragossa AG steht“.

B. Beschwerdegegner

Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Behauptungen der Beschwerdefьhrerin, wendet die Unzustдndigkeit des Arbitration and Mediation Centers ein und verweist vor allem darauf, dass aufgrund der Vereinbarung zwischen der Firma Tarragossa AG und der Firma Media Entertainment Anstalt samt den diesbezьglichen Korrespondenzen der Beschwerdefьhrerin klar und bekannt war, dass einerseits die streitgegenstдndliche Domain von der Beschwerdegegnerin verwendet wird und andererseits diese Verwendung von der Beschwerdefьhrerin sogar unterstьtzt wurde, weshalb eine Bцsglдubigkeit der Verwendung beziehungsweise Registrierung/Anmeldung der streitgegenstдndlichen Domain jedenfalls nicht vorliegt.

Zwischen den Firmen Tarragossa und der Beschwerdefьhrerin einerseits sowie Media Entertainment Anstalt und der Beschwerdegegnerin andererseits bestehen enge Verbindungen.

Da die Website, die unter dem strittigen Domainnamen angeboten wird/wurde, „under construction“ ist, wird der Domainname <gggonlineshop.com> auch nicht benutzt.

6. Entscheidungsgrьnde

Vorweg stellt das Beschwerdepanel klar, dass die vom Beschwerdegegner erhobene Einrede der Unzustдndigkeit jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, da der Domainnameninhaber durch das Akzeptieren der Registrierungsbedingungen an die Richtlinie gebunden ist.

In der Sache ist Folgendes festzuhalten:

Voraussetzung fьr eine erfolgreiche Beschwerde gemдЯ Paragraf 4(a)(i)-(iii) der Richtlinie ist, dass

- der strittige Domainname identisch oder verwechselbar дhnlich mit einer Marke ist, an der der Beschwerdefьhrer Rechte hat (i); und

- der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen am strittigen Domainnamen hat (ii); und

- der strittige Domainname bцsglдubig registriert wurde und bцsglдubig verwendet wird (iii).

Sдmtliche aufgezeigten Voraussetzungen (i – iii) mьssen kumulativ erfьllt werden, um erfolgreich die Beschwerde durchzusetzen.

A. Identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich

Aus Sicht des Beschwerdepanels ist der strittige Domainname verwechselbar дhnlich mit den in der Anlage 6 und der Anlage 7 der Beschwerdefьhrerin dargestellten Marken an denen die Beschwerdefьhrerin Markenrechte hat. Der den zitierten Marken angehдngte Zusatz „onlineshop“ ist bloЯ beschreibend, wдhrend die Zeichen „ggg“ der Domain den kennzeichnenden Charakter geben.

In dieser Hinsicht folgt das Beschwerdepanel der stдndigen Spruchpraxis auch anderer Beschwerdepanels und der Ansicht der Beschwerdefьhrerin, wonach eine verwechslungsfдhige Дhnlichkeit zwischen den Marken gemдЯ Anlagen 6 beziehungsweise 7 und dem strittigen Domainnamen besteht.

Die Voraussetzung des Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie ist dem zufolge erfьllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Das Beschwerdepanel geht auch davon aus, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte und auch keine berechtigten Interessen am strittigen Domainnamen geltend machen kann.

Wie die Beschwerdegegnerin in der von ihr vorgelegten Anlage 8 darlegt, wurde der Vertriebsvertrag zwischen der Firma Tarragossa AG und der Firma Media Entertainment Anstalt mit 30. Juni 2007 aufgekьndigt.

Die Beschwerdegegnerin leitet aber alleine aus diesem Vertriebsvertrag Rechte ab. Mit dem Wegfall des Vertrages per 30. Juni 2007, fehlt der Beschwerdegegnerin auch ein rechtlicher Anknьpfungspunkt fьr die Verwendung der Marke GGG beziehungsweise des strittigen Domainnamens.

Das Beschwerdepanel geht daher davon aus, dass mangels Vereinbarung oder sonstiger Zusagen, jedenfalls seit 30. Juni 2007 die Beschwerdegegnerin keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen am strittigen Domainnamen ableiten kann und damit auch die Voraussetzung gemдЯ Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie erfьllt ist.

C. Bцsglдubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

GemдЯ Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bedarf es des Nachweises durch die Beschwerdefьhrerin, dass die strittige Domain von der Beschwerdegegnerin nicht nur bцsglдubig genutzt, sondern auch bцsglдubig registriert wurde. Wesentlich dabei ist, dass die Bцsglдubigkeit im Zeitpunkt der Registrierung der strittigen Domain vorgelegen haben muss.

Die Beschwerdegegnerin hat die strittige Domain <gggonlineshop.com> gemдЯ Anlage 2 am 22. Mai 2006 registriert. In diesem Zeitraum wurde auch der bereits zitierte Vertriebsvertrag gemдЯ Beilage 1 der Beschwerdegegnerin zwischen der Firma Tarragossa AG und der Firma Media Entertainment Anstalt geschlossen. Beginnend mit Juni 2006 gab es gemдЯ der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Anlage 3 einen regen Emailverkehr zwischen Herrn John Thompson beziehungsweise ihm zurechenbaren Personen einerseits und der Firma Media Entertainment Anstalt andererseits, wobei die Firma Media Entertainment Anstalt hдufig unter den Emailadressen office@gggonlineshop.com und office@gggonlineshop.ch auftrat.

Wenngleich diese Emailkorrespondenzen zwar stets mit der Firma Media Entertainment Anstalt auf der einen Seite und Herrn John Thompson beziehungsweise ihm zurechenbaren Personen auf der anderen Seite erfolgte, so mussten doch auch die Streitteile davon Kenntnis haben, besteht doch zum GroЯteil Personenidentitдt zwischen den handelnden Personen bei den Streitteilen mit jenen in den Firmen Tarragossa AG und Media Entertainment Anstalt. Darьber hinaus war der Firmenname der Beschwerdegegnerin im Adressblock der Firma Media Entertainment Anstalt angefьhrt, und zwar auch im Zusammenhang mit dem strittigen Domainnamen und der Marke der Beschwerdefьhrerin (Anlage 3 der Beschwerdegegnerin).

Die Email-Korrespondenz zwischen Tarragossa, Media Entertainment AG beziehungsweise den einzelnen Personen (insbesondere Herr John Thompson) erfolgte auf Seiten der Firma Media Entertainment Anstalt auch unter der Adresse office@gggonlineshop.com.

Aus diesen Grьnden ist das Beschwerdepanel der Ьberzeugung, dass im Zeitpunkt der Registrierung der strittigen Domain durch die Beschwerdegegnerin, nдmlich am 22. Mai 2006, dieser eine Bцsglдubigkeit nicht unterstellt werden kann, zumindest geben die vorgelegten Beweismittel diesbezьglich keinen Anhaltspunkt; das Gegenteil scheint eher der Fall zu sein: Selbst Herrn John Thompson war bekannt beziehungsweise musste bekannt sein, dass die Firma Media Entertainment Anstalt den strittigen Domainnamen als Webadresse (siehe Adressblock) und auch als Emailadresse verwendet hatte; der Adressblock auf Emails enthielt dabei die Beschwerdegegnerin und den strittigen Domainnamen.

Aus diesen Grьnden und im Hinblick auf die vorliegende Fallakte, ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin, im Zeitpunkt der Registrierung der strittigen Domain, eine Bцsglдubigkeit nicht zu unterstellen ist und damit die Voraussetzung nach Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie nicht vorliegt.

Ob der strittige Domainname zudem auch bцsglдubig benutzt wurde, kцnnte angesichts der Auflцsung des zitierten Vertriebsvertrages am 30. Juni 2007 gefragt werden. Allerdings wдre eine derartige Prьfung nicht Gegenstand eines Verfahrens nach der obzitierten Richtlinie und ist daher in diesem Verfahren nicht mehr zu prьfen.

Das Beschwerdepanel weist jedoch darauf hin, dass den Parteien der Gang zu den ordentlichen Gerichten offen bleibt (siehe Paragraf 4(k) der Richtlinie). Dort kцnnen auch weitere Sachverhaltsabklдrungen vorgenommen werden.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Grьnden ordnet das Beschwerdepanel in Ьbereinstimmung mit Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass die Beschwerde zur Ьbertragung des Domainnamens <gggonlineshop.com> auf die Beschwerdefьhrerin abgewiesen wird.


Peter Burgstaller
Einzelpanelmitglied

Datum: 18. Dezember 2007

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2007/d2007-1474.html

 

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